Pressemitteilungen
DAS PRÄSIDIUM GENEHMIGT DAS GESETZ ÜBER DIE LEIBRENTEN
Trient 19. Mai 2014. Ein neues Gesetz über die Leibrenten, das aufgrund einer authentischen Interpretation neu formuliert wurde, Rentenalter auf 66 Jahren mit der Möglichkeit einer vorzeitigen Leibrente ab 60 Jahren mit entsprechender Herabsetzung des Betrages, Reduzierung um 20 Prozent aller bestehenden Leibrenten und reduzierte Amtsentschädigung für das Präsidium und den Ausschuss. Mit diesen Zielen wird der vorliegende Gesetzentwurf, wenn er vom Regionalrat genehmigt wird, etwa 46 % des Bruttobetrags, den der Regionalrat mit den vorhergehenden Bestimmungen ausbezahlt hat, wieder eintreiben. Zudem wird eine Obergrenze von 9.000 € brutto für die Kumulierung der sich aus Wahlämtern ergebenden Leibrenten festgelegt. Dies sind die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs, der heute in Trient vom Präsidium des Regionalrates, zusammengesetzt aus dem Präsidenten Diego Moltrer, dem stellvertretenden Vizepräsidenten Thomas Widmann, dem Vizepräsidenten Florian Mussner und den Präsidialsekretären Veronika Stirner Brantsch, Piero De Godenz und Walter Viola, genehmigt wurde. Der Text, der nur bei 1 Gegenstimme der Frau Abg. Stirner Brantsch genehmigt wurde, wird nun dem Fraktionssprecherkollegium und dann der zuständigen Gesetzgebungskommission übermittelt, bevor er innerhalb des Monates Juni in den Regionalrat kommt.
Der Gesetzentwurf
Die 19 Artikel erläutern das Prinzip, auf dem das Gesetz fußt und enthalten eine ganze Reihe von Fällen, in denen man juridisch eingreifen kann. Im Einzelnen:
Artikel 1 des Gesetzentwurfs enthält das Prinzip der authentischen Interpretation des Barwertes, auf den sich der neue Text bezieht und der vom Gutachten des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, Dr. Franco Gallo, abgeleitet wurde, dem bereits der Text zugeleitet wurde, um ihn auf die juridische Haltbarkeit hin zu prüfen. Artikel 2 legt im Besonderen die Parameter fest, so wie sie vom Aktuar Riccardo Ottaviani aufgezeigt wurden. Diese wurden auf der Grundlage der Sterbetabelle IPS55 und der realen monatlichen Zinssätze, die bis 2012 von der italienischen Notenbank veröffentlicht wurden, und um die programmierte Inflation für dasselbe Jahr reduziert wurden, ermittelt. Dieser Artikel hat weiters die durchschnittliche Lebenserwartung nach unten korrigiert. Artikel 3 regelt die Rückerstattungen und Widereintreibungen der bereits durch Auszahlung auf dem Kontokorrent oder durch Zuerkennung von Anteilen des Family Fonds entrichteten Beträge, die innerhalb von 60 Tagen rückzuerstatten sind. Diejenigen, die bei Inkrafftreten des Gesetzes Nr. 6 das Recht noch nicht erwirkt und trotzdem die Abzinsung in Anspruch genommen hatten, müssen den gesamten erhaltenen Betrag zurückerstatten. Nach Schätzungen des Präsidiums soll mit dieser Bestimmung rund 46 % der den ehemaligen Abgeordneten mit dem Gesetz Nr. 6 von 2012 ausbezahlten Mitteln wieder eingetrieben werden. Artikel 4 sieht vor, dass die rückübertragenen Anteile des Family Fonds dem Regionalrat zugeteilt werden, während mit Artikel 5 den Abgeordneten, die den gesamten Betrag, den sie durch die bereits erfolgte Abzinsung erhalten haben, zurückzahlen, die Möglichkeit gegeben wird, sich für die vor dem Gesetz Nr. 6/2012 geltende und um 20 Prozent gekürzte Leibrente zu entscheiden (Art. 10). In den folgenden Artikeln werden die verschiedenen Fälle geregelt, während der II. Titel des Gesetzentwurfs - ab Artikel 9 - die neue Regelung für die Leibrenten einführt: das Rentenalter wird auf 66 Jahre festgelegt. Die Abgeordneten, die vorzeitig die Leibrente erhalten möchten, müssen mit einer Reduzierung Jahr rechnen: mit 60 Jahren bzw. dem mit diesem Gesetz festgelegte Mindestalter würden sie dann eine Reduzierung auf die vorgesehene Leibrente erfahren. Mit Artikel 11 werden die Grenzen hinsichtlich der Anhäufung der Leibrenten aufgrund der Bekleidung von Wahlämtern festgeschrieben. Wer eine Leibrente aufgrund der Bekleidung eines anderen Wahlamtes als Mitglied des italienischen oder europäischen Parlamentes oder als Mitglied eines anderen Regionalrates bezieht und das Anrecht darauf erwirkt hat, kann vom Regionalrat nur eine Leibrente beziehen, wenn die monatliche Höchstgrenze von 9.000 Euro brutto nicht überschritten wird. Wenn ein Abgeordneter, der das Anrecht auf die Leibrente angereift hat, bereits von anderen Körperschaften eine Leibrente bezieht, die sich diesem Betrag nähert, wird er vom Regionalrat Trentino-Südtirol höchstens die Differenz erhalten, während er nichts bekommt, wenn er diesen Betrag übersteigt. Artikel 13 betrifft hingegen das neue Beitragssystem der amtierenden Abgeordneten, für die der Regionalrat nur den zu Lasten des Regionalrates gehenden Teil der Beitragsleistung auszahlen wird, entsprechend maximal 24,20 Prozent, der um die von der Zugehörigkeitskörperschaft anerkannten figurativen Beiträge gekürzt wird. Mit Artikel 14 wird schließlich die Amtsentschädigung für die Mitglieder des Präsidiums und des Regionalausschusses gekürzt, so dass sie dem der Gesetzesverordnung 174/2012 der Regierung Monti vorgesehenen Ausmaß entspricht. "Die Ausarbeitung dieses Gesetzentwurfs“ erklären die Mitglieder des Präsidiums „bedurfte einer sorgfältigen und präzisen Arbeit. Der Gesetzentwurf erfüllt die Kriterien der Angemessenheit und Gerechtigkeit, die wir uns von Anfang an gesetzt hatten. Der Text wird nun den Fraktionssprechern zur weiteren Beratung übermittelt, die somit Zeit haben, ihn zu untersuchen, bevor er in die Kommission kommt. " Die vom Regionalrat gesparten Gelder werden in einem Fonds zur Finanzierung und Unterstützung der Beschäftigung und der Familien einfließen.