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Paritätische Kommission für die Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut
(Zwölfer- und Sechserkommission)

Der Artikel 107 des Autonomiestatutes sieht ausdrücklich den Erlass von Durchführungsbestimmungen zum selben vor und enthält nähere Bestimmungen zum entsprechenden Verfahren. Demnach werden die Durchführungsbestimmungen mit gesetzesvertretendem Dekret des Staatspräsidenten nach Einholen der Stellungnahme einer paritätischen Kommission und darauffolgendem Beschluss des Ministerrates erlassen. Die paritätische Kommission besteht aus zwölf Mitgliedern; davon sind sechs Vertreter des Staates, zwei Vertreter des Regionalrates, zwei Vertreter des Landtages des Trentino und zwei Vertreter des Südtiroler Landtages

Gesetzesbestimmungen

Artikel 107 des Autonomiestatuts

Dauer des Mandats

Gesetzgebungsperiode

Ernennungsakt

Die Ernennung ist in der Sitzung des Regionalrates vom 17. April 2024 erfolgt

Zusammensetzung

PENASA Franca

STEGER Dieter

Entschädigung

Artikel 16 des Regionalgesetzes vom 21. September 2012, Nr. 6 (Wirtschaftliche Behandlung und Vorsorgeregelung für die Mitglieder des Regionalrates der Autonomen Region Trentino-Südtirol)

Artikel 9 der Anlage zum Präsidiumsbeschluss vom 26. November 2013, Nr. 371