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Danteplatz 16 | I-38122 Trient
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Aufgaben/Funktionen

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Das Plenum ist die Vollversammlung des Regionalrates. Die Tätigkeit des Regionalrates ist in zwei Abschnitte von gleicher Dauer (jeweils zweieinhalb Jahre) gegliedert, wobei die Sitzungen abwechselnd in Trient und Bozen stattfinden.

Die Sitzungen sind öffentlich und werden durch den Präsidenten einberufen. Die Versammlung hat in erster Linie die Aufgabe, die von den Kommissionen vorgeprüften und weitergeleiteten regionalen Gesetzentwürfe zu behandeln und gegebenenfalls zu genehmigen. Der Regionalrat führt zudem die politische Aufsicht über die Regionalregierung.

Die Verabschiedung der Regionalgesetze im Plenum erfolgt gemäß der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahrensweise nach einer Generaldebatte über den Gesetzentwurf mit anschließender Behandlung und Abstimmung der einzelnen Artikel sowie nach geheimer Endabstimmung. Wird dem Übergang zur Artikeldebatte nicht zugestimmt, gilt der Entwurf als abgewiesen. Ein abgelehnter Gesetzentwurf kann erst nach Ablauf der Frist von sechs Monaten neu eingebracht werden. Die Gesetze und Verordnungen der Region und der Provinzen werden im Amtsblatt der Region in italienischer und deutscher Sprache veröffentlicht und treten am fünfzehnten Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft, sofern anderslautende Bestimmungen keine andere Frist vorsehen.

Die politische Kontrolle über die Tätigkeit der Regionalregierung üben die Abgeordneten mittels Anfragen, Interpellationen und Beschlussanträge aus.
Die gesetzgeberische Kontrolle über die Exekutive findet ihren Ausdruck auch in der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Rechnungslegung der Region. Demnach kann der Regionalrat die Ansätze der Einnahmen- und Ausgabenkapitel festlegen, die der Regionalverwaltung im jeweiligen Haushaltsjahr für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche zur Verfügung stehen. Kontrollinstrumente ohne gesetzgebenden Charakter sind – wie bereits erwähnt – Anfragen, Interpellationen und Beschlussanträge, die der sog. „überwachenden und politischen Funktion“ des Regionalrates dienen.

Im Wesentlichen handelt es sich bei der Anfrage um ein Ersuchen um Auskunft und Aufklärung über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. Eine Interpellation ist hingegen eine an den Präsidenten des Regionalrates oder an die Mitglieder des Regionalausschusses gerichtete Frage über die Beweggründe oder Absichten ihres Handelns. Der Beschlussantrag ist ein Rechtsinstrument, mit dem die Regionalratsabgeordneten eine Beschlussfassung des Regionalrates zu einer bestimmten Angelegenheit erwirken können. Beschlussanträge, die von mindestens drei Regionalratsabgeordneten unterzeichnet sein müssen, stellen also eine Aufforderung an die Regionalregierung dar, sich für eine bestimmte Angelegenheit einzusetzen.

Darüber hinaus ist der Regionalrat befugt, Begehrensanträge zu stellen. Es handelt sich dabei um eine begründete Aufforderung an das Parlament, auf Sachgebieten tätig zu werden, die zwar nicht in die Zuständigkeit der Region Trentino-Südtirol fallen, jedoch von besonderem regionalen Interesse sind. Die verabschiedeten Begehrensanträge werden der Regierung zur Vorlage an das Parlament übermittelt.

Gemäß Art. 35 des Sonderstatuts kann der Regionalrat im Sinne des Art. 71 der Verfassung die Gesetzesinitiative ergreifen und durch Gesetzesvorlagen an das Parlament auf Sachgebieten tätig werden, die nicht in die Zuständigkeit der Region fallen (Begehrensgesetzentwürfe).