Autonomiestatut
Das Autonomiestatut ist das Grundgesetz der Region: Es enthält die Vorgaben hinsichtlich der Organe der Region, der beiden Provinzen und vor allem ihre Zuständigkeiten. Es ist die Grundlage für den gesamten Aufbau unserer Autonomie. Das derzeit geltende Statut ist das zweite Autonomiestatut.
Das erste Autonomiestatut von 1948 betonte mit Nachdruck sowohl die Verbindung zwischen Trient und Bozen, als auch jene zwischen Bozen und Innsbruck: das Degasperi–Gruber-Abkommen hatte die Besonderheit dieses Landes im Herzen der Alpen anerkannt und hatte die rechtlichen Grundlagen für das erste Autonomiestatut, also ein Gesetz mit Verfassungsrang, zur Umsetzung der Zuständigkeiten geschaffen, die die Gründerväter zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens im Rahmen des Friedensvertrages vereinbart hatten.
Im Jahr 1972 verabschiedete das Parlament das zweite Autonomiestatut, das de facto einen Großteil der Zuständigkeiten an die beiden Länder übertrug und der Region fast ausschließlich einige Ordnungs- und Verbindungsfunktionen überlies.
Das zweite Autonomiestatut kam im Jahr 2001 voll zum Tragen, als die Reform des V. Titels des II. Teils der Verfassung mit dem Erlass des Verfassungsgesetzes Nr. 3 vom 18. Oktober 2001 genehmigt wurde.