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II. Gesetzgebungskommission genehmigt Stabilitätsgesetz und Haushalt
Die II. Gesetzgebungskommission des Regionalrates hat unter dem Vorsitz des Abg. Helmut Renzler diesen Morgen den Gesetzentwurf über den Haushaltsvoranschlag der Region genehmigt. Der Gesetzentwurf trägt den Bestimmungen in Sachen Harmoniserung der Buchhaltungssysteme Rechnung, wodurch die gesamte Struktur des Haushaltes abgeändert wurde und Aufgabenbereiche und Programme eingeführt wurden, die nun die Funktionen/Ziele und die Haushaltsgrundeinheiten ersetzen. Die für 2016 ermächtigten Ausgaben belaufen sich auf 294.803.947 Euro in Kompetenzrechnung und 292.762.047 Euro in Kassarechnung und werden unter „Institutionelle Allgemein- und Verwaltungsdienste“, „Justiz“, „Soziale Rechte, Sozial- und Familienpolitik“, „Schutz und Aufwertung der kulturellen Güter und Tätigkeiten“, „Beziehungen zu anderen Gebiets- und Lokalkörperschaften“ und „internationale Beziehungen“ unterteilt.
Die anderen zwei Gesetzesvorlagen sind: der Entwurf des regionalen Begleitgesetzes zum Stabilitätsgesetz 2016 der Region bzw. das Regionalgesetz Nr. 63. Artikel 1 sieht vor, dass in Sachen Verwaltungsverfahren und Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen, auf die gebietsmässige zuständige Provinz verwiesen wird. Mit Art. 2 wird nun der Eregänzungsgesundheitsfonds Pensplan Med aufgelöst. Mit den Art. 3 und 4 werden einige Neuerungen in Bereich der Ordnung der Lokalkörperschaften eingeführt, und zwar im Bereich der Personalordnung der Gemeinden und der Formen der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden, im Besonderen in der Provinz Bozen, während der letzte Artikel Massahmen zur Steigerung der Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsstandards einführt. Der Gesetzentwurf Nr. 64, also das Stabilitätsgesetz ergibt sich aus der Anwendung des Gesetzes Nr. 190 vom 23. Dezember 2014, das Stabilitätsgesetz 2015, das die Pflicht vonseiten der Region und der Provinzen vorsieht, mit eigenem Gesetz die Bestimmungen in Sachen Harmoniserung zu übernehmen. In den 11 Artikeln des Gesetzestextes wurden die Bestimmungen betreffend den Einheitsfonds für die übertragenen Befugnisse und für das Personal übernommen. Artikel 8 enthält Bestimmungen betreffend die Beteiligung an Gesellschaften, während Artikel 9 Massnahmen zur Unterstützung von Projekten im Bereich der Intermodalität vorsieht. Mit Artikel 10 werden die Modalitäten für die Auszahlung der Beiträge für die aufgrund eines Zusammenschlusses ab 2016 errichteten Gemeinden geregelt.
„Ich bedanke mich bei allen Kommissionsmitgliedern für die gute Arbeit, Vorbereitung und Ernsthaftigkeit, die es ermöglicht haben, diese für unser Land so wichtigen Gesetze zu genehmigen“ erklärte Vorsitzender Renzler. „Es war ein sehr konstruktiver Dialog, im Besonderen über den Gesetzentwurf Nr. 64, wo Änderungsanträge genehmigt worden sind, die die Rolle der Abgeordneten im Entscheidungsprozess aufwerten und dem Willen der Bevölkerung entsprechen.“