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Neufestsetzung der Leibrenten und übertragbaren Leibrenten aufgrund des beitragsbezogenen Berechnungssystems
Heute Vormittag ist dem Fraktionssprecherkollegium der Gesetzentwurf Nr. 11 vorgestellt worden. Präsident Roberto Paccher hat den Text sodann gemeinsam mit den Vizepräsidenten Josef Noggler und Luca Guglielmi und dem Präsidialsekretär Helmut Tauber auch den Medien präsentiert. Nun wird der Gesetzentwurf im September in der Gesetzgebungskommission und sodann im Plenum beraten. Das Gesetz muss mit Wirkung 1. Dezember 2019 in Kraft sein.
“Es handelt sich um einen Text, der die im Rahmen der Konferenz Staat-Regionen getroffenen Entscheidungen wiedergibt - erklärte Präsident Roberto Paccher. Angesichts dessen, dass im Regionalrat bereits mit den in den vergangenen Jahren genehmigten Bestimmungen Grenzen eingeführt worden sind, die es in anderen Regionen nicht gibt und welche eine Einsparung gewährleisten, können wir von einer weiteren Kürzung der Ausgaben für die Leibrenten im Ausmaß von mindestens 20 Prozent ausgehen. Bleibt zu hoffen, dass es für diesen Entwurf die größtmögliche Konvergenz aller politischen Kräfte gibt. Für mich stellt die Genehmigung desselben eine moralische Verpflichtung gegenüber den Bürgern dar“.
Der Gesetzentwurf fügt sich in den gesamtstaatlichen - politischen und institutionellen - Rahmen ein, der voll und ganz auf die Neufestsetzung der Leibrenten und übertragbaren Leibrenten aufgrund des beitragsbezogenen Berechnungssystems ausgerichtet ist. In diesem Sinne sind allem voran die Präsidien der Abgeordnetenkammer und des Senats mit den Beschlüssen Nr. 14 vom 12. Juli 2018 und Nr. 6 vom 16. Oktober 2018 tätig geworden und haben in den letzten Monaten des Jahres 2018 festgelegt, dass mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 das Ausmaß der Leibrenten und der Anteile der Leibrenten für die pro rata Vorsorgebehandlung sowie der übertragbaren Leibrenten für die Mandatsjahre bis zum 31. Dezember 2011 neu festgelegt werden müssen.
Derzeitige Situation in Trentino-Südtirol
Der Regionalrat der autonomen Region Trentino-Südtirol hat in den letzten Jahren sogar drei Reformen genehmigt (das Regionalgesetz Nr. 6/2012 und die Regionalgesetze Nr. 4/2014 und Nr. 5/2014), mit denen das Ausmaß der bereits ausbezahlten Leibrenten und übertagbaren Leibrenten gekürzt worden ist. Für die in der XIV. und in den nachfolgenden Legislaturperioden zum ersten Mal gewählten Abgeordneten ist die Auszahlung einer Leibrente und übertragbaren Leibrente abgeschafft worden. In der XV. Legislaturperiode ist mit dem Regionalgesetz Nr. 5/2014 eine Beitragszahlung zugunsten der Ergänzungsvorsorge eingeführt worden, zu der auch der Regionalrat beiträgt. Die letzten der beiden genannten Reformen sind mit den am 9. Mai 2019 ergangenen Urteilen vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig befunden worden. Die derzeit vorgesehenen Leibrenten und übertragbaren Leibrenten stellen jedoch nach wie vor eine lohnbezogene Vorsorgebehandlung dar.
Was bedeutet das "beitragsbezogene Berechnungssystem"
Am 3. April 2019 hat die ständige Konferenz für die Beziehungen zwischen dem Staat, den Regionen und den autonomen Provinzen die Übereinkunft über die Neufestsetzung des Ausmaßes der bestehenden Vorsorgebehandlung und Leibrenten verabschiedet und die methodischen Erläuterungen für die Neuberechnung der Leibrenten auf der Grundlage des beitragsbezogenen Berechnungssystems genehmigt. Im Rahmen dieser Neuberechnung wird die Leibrente – die als eine wirtschaftliche, mit der für die Ausübung eines politischen Mandats bezogenen Aufwandsentschädigung in Verbindung stehende Behandlung angesehen wird – auf der Grundlage der tatsächlich vom Abgeordneten eingezahlten Pflichtbeitragszahlung berechnet. Im Unterschied zum vorhergehenden, lohnbezogenen Berechnungssystem, bei dem die Vorsorgebehandlung ohne jegliche Bezugnahme auf die eingezahlten Beiträge ermittelt worden ist, wird die Leibrente nun mit dem neuen Berechnungssystem auf der Grundlage der effektiv im Laufe des Mandats oder der Mandate eingezahlten Beiträge berechnet.
Der Gesetzentwurf sieht die Errechnung des Ausmaßes der Beiträge vor, wobei hierfür die im Rahmen der oben genannten Übereinkunft Staat-Regionen genehmigten methodischen Erläuterungen umgesetzt werden. Darin ist vorgesehen, dass für jeden Abgeordneten der Beitragszeitraum zu errechnet ist und die ordentlichen, effektiv eingezahlten Beiträge, die freiwillig zwecks Vervollständigung der Gesetzgebungsperiode eingezahlten Beiträge, das Datum, an dem die Leibrente zum ersten Mal ausbezahlt worden ist, das Geburtsdatum und das Datum des Anrechts auf die Leibrente oder die übertragbare Leibrente ermittelt werden. In den methodischen Erläuterungen ist festgeschrieben, dass das Ausmaß der Beiträge auf der Grundlage der oben angeführten persönlichen Daten und der von den jeweiligen regionalen Bestimmungen für den Einbehalt von den Aufwandsentschädigungen vorgesehenen Prozentsätze zu ermitteln ist. Zudem ist vorgesehen, dass ein Anteil der Beitragszahlung zu Lasten der Körperschaft im Ausmaß des 2,75 fachen des Anteils zu Lasten des Abgeordneten zur Anwendung zu bringen ist. Außerdem wird darin festgeschrieben, dass die neu festgesetzte Leibrente nicht niedriger sein darf, als das Doppelte der Mindestrente des NISF/INPS, mit Ausnahme der Leibrenten, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits unter dieser Grenze lagen. Für die Regionalratsabgeordneten, die in der XIV. Legislaturperiode im Amt waren und für jene, die am Tag des Inkrafttretens des Regionalgesetzes Nr. 6 vom 21. September 2012 bereits aus dem Amt geschieden sind und in Erwartung der Erwirkung der für die Leibrente vorgesehenen Voraussetzungen waren, muss bei der Neufestsetzung der Leibrenten die zu ihren Gunsten erfolgte Zuerkennung des durchschnittlichen Barwertes für den über den Prozentsatz von 30,40 Prozent der Berechnungsgrundlage hinausgehenden Anteil ihrer Leibrente berücksichtigt werden, was acht Mandatsjahren entspricht. Aus diesem Grund darf das in Betracht zu ziehende Ausmaß der Beiträge die Beitragsjahre zwischen dem neunten und dem zwanzigsten auf den Beginn der Ausübung des Mandats folgenden Jahre nicht berücksichtigen, und zwar innerhalb der Grenze der letzten zwanzig Jahre ab Beendigung des Mandats. Grundsätzlich wird festgeschrieben, dass die für die Auszahlung der auf der Grundlage des beitragsbezogenen Berechnungssystems neu festgesetzten Leibrenten notwendige Ausgabe die derzeit hierfür bestrittene nicht übersteigen darf, wobei gleichzeitig jede neu festgesetzte Leibrente das Ausmaß der aufgrund der derzeit noch geltenden Bestimmungen ermittelten Leibrente nicht übersteigen darf.
An wen richtet sich dieses Gesetz?
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden auf die Regionalratsabgeordneten Anwendung, die gemäß den regionalen Bestimmungen Inhaber einer Leibrente oder einer übertragbaren Leibrente sind, die bereits ausbezahlt oder noch nicht ausbezahlt wird oder ausgesetzt worden ist, die nachfolgend als Leibrente bezeichnet werden. Von der Anwendung dieses Gesetzes sind die in der XIV. Legislaturperiode zum ersten Mal gewählten Abgeordneten ausgenommen, denen im Sinne des Artikels 9 des Regionalgesetzes Nr. 6 vom 21. September 2012 der Betrag der Beitragszahlungen für die Abfindung der genannten Legislaturperiode rückerstattet worden ist. Ausgenommen sind ebenso die in der XV. und in den nachfolgenden Legislaturperioden gewählten Abgeordneten, für welche gemäß der regionalen Gesetzgebung die Einzahlung der Beitragszahlung zugunsten der Ergänzungsvorsorge vorgesehen ist.
Einsparung für den Regionalrat
Das vorliegende Gesetz verursacht keine zusätzlichen Kosten zu Lasten des Haushalts des Regionalrates.
Obwohl mit den vorherigen, oben genannten Regionalgesetzen bereits Reduzierungen der Leibrenten vorgenommen worden sind, ist damit zu rechnen, dass sich die Gesamtausgabe für die Auszahlung der nach diesem Gesetz neu berechneten Leibrenten und übertragbaren Leibrenten deutlich verringern wird und zwar um mindestens 20 Prozent.